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   OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18   

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OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18 (https://dejure.org/2020,28559)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.09.2020 - 9 LC 110/18 (https://dejure.org/2020,28559)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. September 2020 - 9 LC 110/18 (https://dejure.org/2020,28559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 133 Abs 2 BauGB; § 125 Abs 1 BauGB; § 640 BGB; § 640 Abs 1 BGB; § 11 Abs 3 Nr 1 KAG ND; § 11 Abs 2 Nr 2 KAG ND; § 12 Abs 1 VOB; § 12 Abs 5 Nr 2 S 1 VOB
    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag; Beitragsfestsetzung; Belastungsklarheit; Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Belastungsvorhersehbarkeit; Betrachtungsweise, natürliche; Dimension, zeitliche; Einrichtung, betriebsfertige; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Anwendungsbereich der 20-jährigen Höchstgrenze für die Erhebung von Beiträgen in Niedersachsen geklärt

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Der Bau einer Teilstrecke kann infolge Zeitablaufs zur erschließungsbeitragsrechtlichen Selbständigkeit führen, wenn die Teilstrecke im Rechtssinne erstmals endgültig als Erschließungsanlage hergestellt war, weil sie den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entsprach sowie ergänzend vollständig dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm (vgl. allgemein zur erstmaligen endgültigen Herstellung im Rechtssinne: BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 55 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = juris Rn. 19; Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 120; vom 29.5.2019 - 9 LC 110/17 - juris Rn. 62 sowie Senatsbeschlüsse vom 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - und vom 9.9.2009 - 9 ME 8/09 - juris Rn. 8).

    § 11 Abs. 1 Nr. 4b) NKAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO trifft aber keine solche an den Eintritt der Vorteilslage anknüpfende Höchstfrist, sondern bestimmt - unabhängig hiervon - den an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht anknüpfenden Beginn der Festsetzungsverjährung (vgl. zur rheinland-pfälzischen Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163 58 = juris Rn. 26 ff.).

    Auch wenn die Ausgangsthese, das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit habe für die Beiträge nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz keine Relevanz, nicht haltbar ist, da es für alle Fallkonstellationen gilt, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, insbesondere für das gesamte Beitragsrecht (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 juris Rn. 9 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 16 f.; Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 14 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 12.7.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 30.4.2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 = juris Rn. 21; Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 41; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff.), hat der Niedersächsische Landesgesetzgeber damit eine allgemeine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen eingeführt.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.6.2020 - 1 BvR 1866/15 u. a. - juris Rn. 5; vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff. und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 = juris Rn. 8 f. und Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 13 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7).

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden berechtigten Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018, a. a. O., juris Rn. 20 m. w. N.).

    Vielmehr ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018, a. a. O., juris Rn. 35).

    Insoweit lässt sich § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG bei gebotener verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 52 und vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 22 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 21) nur dahingehend verstehen, dass die 20-jährige Höchstfrist - anders als nach der bayerischen Gesetzeslage - unterschiedslos auch in denjenigen Fällen gilt, in denen - wie vorliegend - eine Festsetzung von Beiträgen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist und der angegriffene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Entstehung der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme, nicht jedoch darauf ankommt, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 55).

    Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018, a. a. O., juris Rn. 55; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - BayVBl. 2017, 522 = juris Rn. 30 f. und Beschluss vom 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - BayVBl. 2016, 558 = juris Rn. 9; Driehaus/Raden, a. a. O., § 11 Rn. 42, 55).

    bb) Für die Entstehung der Vorteilslage kommt es - anders als für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB - weder auf die Widmung der Straße noch auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 55).

    Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit liefe dann leer (BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018, a. a. O., juris Rn. 55; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.2.2017, a. a. O., juris Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2019 - 15 B 1090/19 - juris Rn. 27).

    Dies ist aber auch bei der Widmung der Fall (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1988), die - wie ausgeführt - nicht Entstehungsvoraussetzung für die Vorteilslage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 55).

    Denn der einzelfallbezogene, von unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängige Einwand einer treuwidrigen Rechtsausübung verschafft dem Bürger keine Klarheit über den Zeitpunkt, ab dem seine Heranziehung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.9.2019, a. a. O., juris Rn. 7 und vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 38; a. A. BVerwG, Urteil vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 28 ff.).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Entgegen der Auffassung der Kläger berührt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum im Abgabenrecht geltenden Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 = juris) nicht die Anforderungen an den Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht.

    Die Beitragserhebung verstößt vorliegend auch nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, wonach es einer gesetzlich bestimmten zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung nach Entstehung der Vorteilslage bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 = juris).

    Mit dieser Vorschrift, die durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (NdsGVBl 4/2017, S. 48 ff.) in das Kommunalabgabengesetz mit Geltung zum 1. April 2017 eingefügt wurde, hat der Niedersächsische Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Beiträgen in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 ff. = juris) Rechnung tragen wollen.

    "Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Beiträgen vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) schlägt die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vor, eine Anpassung der Festsetzungsvorschriften an die Rechtsprechung vorzunehmen.

    Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a. a. O.) keineswegs, dass bereits nach Ablauf von 12 Jahren eine Beitragserhebung stets verfassungswidrig ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 43).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.6.2020 - 1 BvR 1866/15 u. a. - juris Rn. 5; vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff. und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 = juris Rn. 8 f. und Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 13 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7).

    So könne er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjähre (BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, a. a. O., juris Rn. 49 f.).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (BVerfG, Beschlüsse vom 1.7.2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 25; vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 = juris Rn. 45).

    Insoweit lässt sich § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG bei gebotener verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 52 und vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 22 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 21) nur dahingehend verstehen, dass die 20-jährige Höchstfrist - anders als nach der bayerischen Gesetzeslage - unterschiedslos auch in denjenigen Fällen gilt, in denen - wie vorliegend - eine Festsetzung von Beiträgen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist und der angegriffene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

    Erforderlich ist das Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 = juris Rn. 2).

    Der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides können die Kläger auch nicht den Einwand der Verwirkung entgegenhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, a. a. O., juris Rn. 48).

    Diese Voraussetzung ist selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, a. a. O., juris Rn. 48).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Die Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht nach Maßgabe des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 = juris Rn. 11).

    Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., juris Rn. 12; vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 = juris Rn. 16).

    Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., juris Rn. 12; vom 10.6.2009, a. a. O., juris Rn. 18).

    Darüber hinaus hat die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild auch eine zeitliche Dimension (BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., juris Rn. 14; vom 22.11.2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26).

    Diese Rechtsprechung hat es mit Urteilen vom 12. Mai 2016 (- 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 = juris), vom 22. November 2016 (- 9 C 25.15 - a. a. O.) und vom 7. März 2017 (- 9 C 20.15 - a. a. O.) fortgeführt.

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage nicht nach Maßgabe des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts zu bestimmen ist (BVerwG, Urteil vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 = juris Rn. 11).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 (- 4 C 11.13 -) auf den hiesigen Sachverhalt anzuwenden.

    Auch wenn die Ausgangsthese, das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit habe für die Beiträge nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz keine Relevanz, nicht haltbar ist, da es für alle Fallkonstellationen gilt, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, insbesondere für das gesamte Beitragsrecht (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 juris Rn. 9 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 16 f.; Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 14 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 12.7.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 30.4.2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 = juris Rn. 21; Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 41; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff.), hat der Niedersächsische Landesgesetzgeber damit eine allgemeine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen eingeführt.

    Insoweit wird es auch für möglich erachtet, zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf diese zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2014, a. a. O., juris Rn. 33; VGH BW, Beschluss vom 27.1.2015 - 2 S 1840/14 - juris Rn. 50).

    Insoweit lässt sich § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG bei gebotener verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 52 und vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 22 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 21) nur dahingehend verstehen, dass die 20-jährige Höchstfrist - anders als nach der bayerischen Gesetzeslage - unterschiedslos auch in denjenigen Fällen gilt, in denen - wie vorliegend - eine Festsetzung von Beiträgen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist und der angegriffene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

    Denn der einzelfallbezogene, von unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängige Einwand einer treuwidrigen Rechtsausübung verschafft dem Bürger keine Klarheit über den Zeitpunkt, ab dem seine Heranziehung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.9.2019, a. a. O., juris Rn. 7 und vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 38; a. A. BVerwG, Urteil vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 28 ff.).

  • VGH Bayern, 24.02.2017 - 6 BV 15.1000

    Zum Eintritt der erschließungsbeitragsrechtlich abzugeltenden Vorteilslage bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018, a. a. O., juris Rn. 55; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - BayVBl. 2017, 522 = juris Rn. 30 f. und Beschluss vom 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - BayVBl. 2016, 558 = juris Rn. 9; Driehaus/Raden, a. a. O., § 11 Rn. 42, 55).

    Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit liefe dann leer (BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018, a. a. O., juris Rn. 55; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.2.2017, a. a. O., juris Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2019 - 15 B 1090/19 - juris Rn. 27).

    Insoweit ist für das Entstehen der tatsächlichen Vorteilslage nicht auf die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Anlage abzustellen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.2.2017, a. a. O., juris Rn. 30 f.; a. A. wohl VGH BW, Urteil vom 19.9.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 49).

    Der Abschluss des Grunderwerbs gehört nicht zur tatsächlichen bautechnischen Durchführung der Erschließungsmaßnahmen und ist für den Beitragspflichtigen nicht erkennbar, so dass er nicht Voraussetzung für die Entstehung der Vorteilslage ist (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.2.2017, a. a. O., juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2019 - 15 B 1090/19 - juris Rn. 29).

  • BVerfG, 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15

    Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Auch wenn die Ausgangsthese, das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit habe für die Beiträge nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz keine Relevanz, nicht haltbar ist, da es für alle Fallkonstellationen gilt, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, insbesondere für das gesamte Beitragsrecht (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 juris Rn. 9 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 16 f.; Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 14 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 12.7.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 30.4.2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 = juris Rn. 21; Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 41; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff.), hat der Niedersächsische Landesgesetzgeber damit eine allgemeine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen eingeführt.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.6.2020 - 1 BvR 1866/15 u. a. - juris Rn. 5; vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff. und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 = juris Rn. 8 f. und Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 13 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7).

    Insoweit lässt sich § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG bei gebotener verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 52 und vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 22 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 21) nur dahingehend verstehen, dass die 20-jährige Höchstfrist - anders als nach der bayerischen Gesetzeslage - unterschiedslos auch in denjenigen Fällen gilt, in denen - wie vorliegend - eine Festsetzung von Beiträgen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist und der angegriffene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Außenprüfung durch die Finanzverwaltung entschieden hat, dass das Anknüpfen des Ablaufs der Steuerfestsetzungsfrist an eine im Anschluss einer Außenprüfung nachfolgende Schlussbesprechung nicht mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz vereinbar sei, da die Finanzverwaltung durch Hinauszögern der Schlussbesprechung den Ablauf der Festsetzungsfrist nach eigenem Gutdünken bestimmen und so letztlich beliebig verlängern könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 10), sind diese Erwägungen nicht auf die Abnahme von Baumaßnahmen übertragbar.

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Auch wenn die Ausgangsthese, das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit habe für die Beiträge nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz keine Relevanz, nicht haltbar ist, da es für alle Fallkonstellationen gilt, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, insbesondere für das gesamte Beitragsrecht (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 juris Rn. 9 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 16 f.; Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 14 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 12.7.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 30.4.2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 = juris Rn. 21; Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 41; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff.), hat der Niedersächsische Landesgesetzgeber damit eine allgemeine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen eingeführt.

    Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a. a. O.) keineswegs, dass bereits nach Ablauf von 12 Jahren eine Beitragserhebung stets verfassungswidrig ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 43).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.6.2020 - 1 BvR 1866/15 u. a. - juris Rn. 5; vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff. und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 = juris Rn. 8 f. und Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 13 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7).

    Der Grundsatz von Treu und Glauben ist aber nicht geeignet, das Fehlen einer normativen zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 10.9.2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 7 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 45; Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 15.14 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 22.11.2016 - 9 C 25.15

    Abschnitt; Beitrittsgebiet; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Gebot der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Darüber hinaus hat die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild auch eine zeitliche Dimension (BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., juris Rn. 14; vom 22.11.2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26).

    Diese Rechtsprechung hat es mit Urteilen vom 12. Mai 2016 (- 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 = juris), vom 22. November 2016 (- 9 C 25.15 - a. a. O.) und vom 7. März 2017 (- 9 C 20.15 - a. a. O.) fortgeführt.

    Danach rechtfertigt der Umstand, dass eine Anlage über viele Jahre nicht weitergebaut wurde, den Schluss, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten an einer Erschließungsanlage endgültig beendet worden sind und sich eine etwaige spätere Verlängerung auf eine neue, selbständige Erschließungsanlage bezieht (BVerwG, Urteile vom 22.11.2016, a. a. O., juris Rn. 26; vom 12.5.2016, a. a. O., juris Rn. 28).

    Vielmehr muss es sich um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln (BVerwG, Urteil vom 22.11.2016 - 9 C 25.15 - BVerwGE 156, 326 = juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 30.03.2016 - 6 ZB 15.2426

    Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst nach endgültiger technischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Ausreichend für den Eintritt der Vorteilslage ist danach nicht, ob die Straße schon "gebrauchsfertig" und "benutzbar" ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.3.2016, a. a. O., juris Rn. 9).

    Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018, a. a. O., juris Rn. 55; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - BayVBl. 2017, 522 = juris Rn. 30 f. und Beschluss vom 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - BayVBl. 2016, 558 = juris Rn. 9; Driehaus/Raden, a. a. O., § 11 Rn. 42, 55).

    Hinzu kommt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Anlage "gebrauchsfertig" oder "benutzbar" ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.3.2016, a. a. O., juris Rn. 9), sondern ob sie insgesamt endgültig technisch fertiggestellt ist.

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18
    Auf welche Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage abzustellen ist, bestimmt sich in erster Linie nach materiellem Recht, für Erschließungsbescheide also nach dem - vorstehend dargestellten - Erschließungsbeitragsrecht (BVerwG, Urteil vom 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 = juris Rn. 17).

    Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Erschließungsbeitragsrecht ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist, etwa, weil er durch eine erst nachträglich in Kraft getretene wirksame Satzungsgrundlage geheilt wird (BVerwG, Urteil vom 25.11.1981, a. a. O., juris Rn. 20).

  • BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden in Altanschließerfällen in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2019 - 15 B 1090/19

    Beurteilung der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Erstmalige

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 119/15

    Erhebung des Herstellungsbeitrags II auch im Hinblick auf die aktuelle

  • BVerwG, 10.09.2019 - 9 B 40.18

    Anforderungen aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 24.81

    Erschließungsbeitragsrecht - Ablösungsbestimmungen - Ablösungsvereinbarung -

  • BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 1812/16

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags i.R.d. Grundsatzes von Treu und Glauben;

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17

    Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende;

  • BVerwG, 17.08.2011 - 3 B 36.11

    Verwirkung; Vermögenszuordnungsrecht; Rücknahme eines Verwaltungsakts;

  • BVerwG, 01.02.2005 - 7 B 115.04

    Frage nach der Eigentumsbeeinträchtigung eines Grundstücks durch Durchleitung von

  • BGH, 28.04.1994 - IX ZR 161/93

    Pflicht des Notars zur Erörterung nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 213/11

    Erlass einesAusgleichsbetragsbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

  • BVerwG, 12.01.2004 - 3 B 101.03

    Voraussetzungen der Verwirkung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 - 2 S 1840/14

    Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; endgültige Herstellung einer Anlage;

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

  • VGH Bayern, 12.03.2015 - 20 B 14.1441

    Zwanzigjährige Frist für Beitragsfestsetzung nach Entstehen einer Vorteilslage

  • BFH, 20.04.2006 - VII B 332/05

    NZB: Kfz-Steuer - Ende der Steuerpflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18

    Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung wegen Verstoß gegen das Gebot der

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 3/13

    Einrechnung der Kosten für den Erwerb der Straßenfläche in den

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerwG, 13.03.1995 - 8 B 5.95

    Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht - Gesamtschuldnerschaft -

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18

    Heranziehung zu Vorausleistungen; Hineinwachsen in die Eigenschaft einer

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2001 - 9 L 3193/00

    Asphaltdecke; Erneuerung; Fahrbahn; Fahrbahndecke; Straße; Straßenausbaubeitrag;

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

  • BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05

    Rechts- und Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft

  • BVerwG, 30.01.2018 - 9 B 10.17

    Vereinbarkeit der Auslegung des Landesrechts mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 6.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, - Begriff der Erschließungsanlage

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03

    Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 68.85

    Erschließungsbeitragspflicht - Verjährungsfrist nach Landesrecht - Wirksame

  • VGH Bayern, 15.09.1983 - 23 B 80 A.861
  • BVerwG, 11.08.1993 - 8 C 13.93

    Erschließungsbeitrag - Straßenbau - Heranziehungsbescheid

  • BVerwG, 12.12.2019 - 9 B 53.18

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen - bautechnischen - Durchführung der jeweiligen

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15

    Anliegerstraße; Durchgangsstraße; Einstufung; Straße; Straße mit starkem

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 13.94

    Umwandlung einer Außenbereichs in eine Anbaustraße - Anforderungen an die

  • BVerwG, 29.10.1997 - 8 B 194.97

    Erschließungsbeitragsrecht - Entstehen der Beitragspflicht, Verjährung, und

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 C 3.14

    Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; Beitragspflicht; Sanierungssatzung; Abschluss;

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2009 - 9 ME 8/09

    Beitragspflicht; Erschließungsbeitrag; Herstellung, endgültige;

  • OVG Sachsen, 11.03.2013 - 5 A 751/10

    Beteiligungsfähigkeit und Klagebefugnis einer nicht rechtsfähigen

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob weitere rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -, Rn. 129; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2020 - 9 LC 110/18 -, Rn. 91; OVG Münster, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 -, Rn. 27).

    Zwar mag der genaue Zeitpunkt der für den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage notwendigen Verkehrsfreigabe nicht immer ohne Weiteres ermittelt werden können (so OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2020 - 9 LC 110/18 -, Rn. 92).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche

    Von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Erschließungsfunktion besessen hat, sie also zum Anbau bestimmt gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 47 m. w. N.; Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 33).

    Eine erstmalig hergestellte Erschließungsanlage konnte nur eine solche sein, die "zur Bebauung bestimmt ist" (vgl. § 15 PrFluchtlG; Senatsurteil vom 30.9.2020, a. a. O., Rn. 47).

    Unabhängig davon kann nach der Rechtsprechung des Senats der Bau einer Teilstrecke infolge Zeitablaufs nur dann zur erschließungsbeitragsrechtlichen Selbständigkeit führen, wenn die Teilstrecke im Rechtssinne erstmals endgültig als Erschließungsanlage hergestellt war, weil sie den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entsprach sowie ergänzend vollständig dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 52).

    Die endgültige Herstellung im Rechtssinn nach § 133 Abs. 2 BauGB - und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - setzt sowohl die erschließungs(beitrags)rechtliche (dazu unter a)) als auch die planungsrechtliche (dazu unter b)) rechtmäßige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 59 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 14.92 - juris Rn. 29 m. w. N.).

    Die zum 1. April 2017 in Kraft getretene landesrechtliche Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG konkretisiert diesen Spielraum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu im Einzelnen: Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 66 ff.).

    Die Vorschrift findet jedoch auch auf nicht bestandskräftige Beitragsbescheide Anwendung, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Bestimmung erlassen wurden, so dass dadurch das ursprüngliche Versäumnis des Landesgesetzgebers, zeitnah auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris) eine verfassungsgemäße, dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügende Regelung zu schaffen, behoben wurde (vgl. dazu im Einzelnen: Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 85 ff.).

    Das Gebot der Belastungsklarheit und vorhersehbarkeit liefe dann leer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7 und Vorlagebeschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 81).

    Denn diese bestätigt den mit der tatsächlichen Durchführung der Erschließungsmaßnahme beauftragten Unternehmen gegenüber, dass die erstmalige Herstellung sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 101).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Erschließungsfunktion besessen hat, sie also zum Anbau bestimmt gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 77 und vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 47 m. w. N.; Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 33).

    Eine erstmalig hergestellte Erschließungsanlage konnte nur eine solche sein, die "zur Bebauung bestimmt ist" (vgl. § 15 PrFluchtlG; Senatsurteil vom 30.9.2020, a. a. O., Rn. 47).

    Die endgültige Herstellung im Rechtssinn nach § 133 Abs. 2 BauGB - und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - setzt sowohl die erschließungs(beitrags)rechtliche (dazu unter aa)) als auch die planungsrechtliche (dazu unter bb)) rechtmäßige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 59 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 14.92 - juris Rn. 29 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20

    Straßenausbaubeitragssatzung; Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands;

    Eine bloß provisorische Herstellung genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2020 - 9 LC 110/18 -, juris Rn. 93 ).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2022 - 9 LA 121/21

    Abnahme; Maßnahme, beitragsfähige; Straßenausbaubeitrag; Straßenbaulast;

    15 Der beschließende Senat hat im Übrigen zum zeitlichen Anwendungsbereich der Ausschlussfrist für die Festsetzung von (Erschließungs-)Beiträgen in Niedersachsen mit Urteil vom 30. September 2020 (- 9 LC 110/18 - juris) entschieden, dass es für die Entstehung der Vorteilslage i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG weder auf die Widmung der Straße noch auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung noch auf einen Bebauungsplan ankomme.
  • VG Schleswig, 04.03.2022 - 9 A 113/20

    Straßbaubeitrag Schleswig-Holstein; Zeitablaufs von etwa 18 Jahren zwischen

    Ob eine solche echte Rückwirkung hier trotz der fehlenden Bestandskraft des Beitragsbescheides vorliegt, kann offen bleiben, denn jedenfalls handelt es sich bei § 15 Abs. 2 KAG um eine die Beitragspflichtigen allein begünstigende Regelung, da damit eine absolute zeitliche Obergrenze von 20 Jahren für die Beitragserhebung geschaffen und somit die Beitragspflicht nur eingeschränkt und nicht ausgeweitet wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 88).
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